§ 12 Abs 3 lit b AlVG - Bei der Frage, wann die selbstständige Erwerbstätigkeit eines Arbeitslosen begonnen hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbstständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist. Bis zum Abschluss reiner Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit (hier: Einholung der Betriebsanlagengenehmigung) kann eine solche jedenfalls noch nicht angenommen werden.