§ 16 Abs 1 Z 6, § 20 Abs 1 Z 2 EStG - Nutzt ein Kommandant einer Gendarmerieeinheit eine (Not-)Schlafstelle am Arbeitsort, die er mit anderen Arbeitskollegen teilen muss, fast ausschließlich bei Nachtdiensten zur Regeneration in der Journaldienstzeit oder bei Dienststellenbereitschaften, so kann diese nicht als Wohnung iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG qualifiziert werden. Pendelt der Kommandant somit in einem Monat überwiegend zwischen seinem Arbeitsplatz und dem rund 160 km entfernten Wohnsitz, ist ihm das große Pendlerpauschale zu gewähren.