§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG - Im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit bei Kombination privater und (auf mehr als der halben Strecke) öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Das große Pendlerpauschale steht in diesem Fall selbst dann nicht zu, wenn die Fahrzeit bei ausschließlicher Benützung von Massenbeförderungsmitteln das Dreifache der Fahrzeit bei ausschließlicher Benützung des Kfz übersteigt.