§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG - Ist einem Beschäftigten mit Wechselschichtdienst die Überwindung der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (und retour) bei kombinierter Benützung des privaten Pkw auf 9 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf rund 23,5 km in maximal 90 Minuten möglich, sodass er die Beginnzeiten der überwiegenden Dienstvarianten einhalten kann, steht ihm das „große“ Pendlerpauschale nicht zu.