§ 255 Abs 3 ASVG - Kommen für einen Versicherten, der seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht länger ausüben kann, mehrere Verweisungstätigkeiten in Betracht, kommt es für die Annahme eines ausreichenden Arbeitsmarkts im Allgemeinen auf die Anzahl der in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an.