OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 11/08w
→ in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Wien 11. 10. 2007, 8 Ra 101/07t, ARD 5851/4/2008
§ 292e EO - Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung § 10 Lohnpfändungsgesetz ist § 292e EO („Verschleiertes Entgelt“) auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten ist und Letzterer seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten erbringt. Davon sind aber Leistungen zu unterscheiden, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) und keinen Ersatz eines Arbeitnehmers darstellen. Solche Unterstützungsleistungen begründen nämlich nach wie vor keinen Entgeltanspruch iSd § 292e EO (vgl OGH 5. 5. 1999, 9 ObA 109/99s, ARD 5044/19/99).