§ 3 Abs 3 IESG - Bei Berechnung des Insolvenz-Entgelts sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch noch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, für die Bemessung der Kündigungsentschädigung eines Angestellten auch dann heranzuziehen, wenn die Vordienstzeiten in einem Dienstverhältnis als Arbeiter zurückgelegt wurden.