§ 4 Abs 2, § 35 ASVG - Zu Recht ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Inhaber einer Schischulbewilligung als Dienstgeber der in der Schischule beschäftigten Schilehrer anzusehen ist und nicht die Kommanditerwerbsgesellschaft, die er als Komplementär zusammen mit den Schilehrern (als Kommanditisten) zwecks Betrieb der Schischule gegründet hat. Dafür spricht im vorliegenden Fall va, dass nach dem anzuwendenden Schischulgesetz (hier: in Salzburg) eine Bewilligung zum Betreiben einer Schischule nur an eine natürliche Person erteilt werden darf und der Konzessionsinhaber hier diverse Rechte, wie jene am Sammelplatz, am Büro und an den Betriebsmitteln in die KEG eingebracht hat.