§ 1295 ABGB, § 69 Abs 2 KO - Im Falle einer schuldhaften Konkursverschleppung haftet der Präsident eines Fußballvereins den Spielern für den Vertrauensschaden. Zur Berechnung der Höhe des Vertrauensschadens genügt es jedoch nicht, dass die Berufsfußballer auf ihre mit dem Verein vereinbarten Gehälter oder auf abstrakt anderweitig erzielbares Einkommen hinweisen, sondern sie müssen konkrete (versäumte) Abschlussgelegenheiten behaupten und beweisen. Der Hinweis auf abstrakte Verdienstmöglichkeiten ist nur dort gerechtfertigt, wo - ein entsprechender Arbeitsmarkt vorausgesetzt - ortsübliche oder durch Kollektivvertrag geregelte Gehälter bestehen.