§ 8b, § 17 BAG - Nach dem KV für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe haben Arbeitnehmer, die eine Vorlehre iSd § 8b BAG absolvieren, im ersten, zweiten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw im dritten Lehrjahr zu erhalten. Die bis zum 1. 9. 2003 in § 8b BAG geregelte Vorlehre wurde mit BGBl I 2003/79 durch die integrative Berufsausbildung ersetzt. Die dadurch im vorliegenden Fall entstandene planwidrige Lücke betreffend die Entlohnung von Arbeitnehmern, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren, ist im Wege der Analogie dahin gehend zu schließen, dass auch solche Arbeitnehmer entgeltmäßig den „regulären“ Lehrlingen gleichgestellt werden.