§ 9 Abs 2 AlVG - Eine tägliche Gesamtzeit von 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg zu einer vom AMS vermittelten Vollzeitbeschäftigung ist einem Arbeitslosen jedenfalls zumutbar. Die Ablehnung der Arbeitsstelle wegen dieses langen Arbeitsweges stellt eine Vereitelungshandlung dar, die mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe sanktioniert wird.
VwGH 2. 7. 2008, 2008/08/0062