§ 8 Abs 1 AngG - Beruht die Dienstverhinderung eines Angestellten auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, verlängert sich sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe um die Dauer dieses Krankenstandes, höchstens aber um 2 Wochen. Diese Verlängerung wirkt auf einen nachfolgenden Krankenstand fort, sodass bei Berechnung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs für diesen (weiteren) Krankenstand von dem um die bisherigen Krankenstände reduzierten erhöhten Grundanspruch (in Höhe von bis zu 8 Wochen) auszugehen ist.