§ 2 Abs 5 EFZG - Reicht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die er weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch in der sich aus § 2 Abs 5 EFZG ergebenden Höhe. Die noch in der Entscheidung OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 13/06m, ARD 5708/9/2006, vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht länger aufrechterhalten werden.