Art 49 EG; § 108e EStG und § 24 KStG jeweils idF BGBl I 2002/155 - Die Dienstleistungsfreiheit steht der Regelung des § 108e Abs 1 und Abs 2 EStG idF BGBl I 2002/155 (befristete Investitionszuwachsprämie) entgegen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionsprämie für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.