§ 255 Abs 4 ASVG - Bei der Frage, ob die Verweisung eines in seinem Leistungskalkül eingeschränkten Versicherten nach § 255 Abs 4 Satz 2 ASVG zumutbar ist, auch wenn sie zu einer Einkommenseinbuße führt, ist nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. Dass der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr länger im Akkord ausüben kann, was zu einer Einkommenseinbuße von rund 30 % führt, ist somit bei Beurteilung seines Anspruchs auf Invaliditätspension außer Acht zu lassen.