§ 1151 ABGB - Unterliegt ein Arzt bei seiner Tätigkeit in einer Justizanstalt nur sachlichen Weisungen des Anstaltsleiters in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt, nicht aber persönlichen Weisungen, und ist auch die Eingliederung in die Betriebsorganisation hauptsächlich Folge des besonderen Charakters des beschäftigenden Betriebs, nämlich einer Justizanstalt, überwiegen die Elemente, die gegen eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers sprechen, und das vorliegende Vertragsverhältnis ist als freier Dienstvertrag zu beurteilen.