OLG Wien 19. 6. 2008, 10 Ra 1/08b
→ in Bestätigung von ASG Wien 5. 9. 2007, 27 Cga 131/06s, ARD 5827/8/2007
§ 3 AVRAG, § 9 Abs 5 AlVG - Punkt V des im vorliegenden Fall anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe regelt unter der Überschrift „Betriebszugehörigkeit“, dass für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens zusammenzurechnen sind, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden. Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.