OGH 10. 4. 2008, 9 ObA 187/07a
§ 18 HVertrG - Gemäß § 18 Abs 1 HVertrG verjähren „alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis“ zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter in 3 Jahren. Nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen umfasst diese Bestimmung alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis (vgl OGH 29. 4. 2004, 8 ObA 39/04z, ARD 5524/4/2004).