§ 133 Abs 2 GSVG - Ist ein bislang als Bäckermeister in einem Kleinbetrieb tätiger Versicherter wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen zur Ausübung dieser (körperlich anstrengenden) Tätigkeit nicht mehr in der Lage, ist es ihm aber noch möglich, einen Bäckereibetrieb mit rund 30 bis 50 Mitarbeitern zu führen, weil sich ein Bäckermeister in einem derart großen Betrieb auf die Aufgaben der Personalführung und der Personal- und Warenkontrolle sowie auf kaufmännische Agenden konzentrieren kann, liegt noch keine Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG vor.