§ 133 Abs 2 GSVG - Hat ein Versicherter aufgrund entsprechender Gewerbeberechtigungen neben der zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Anstreicher innerhalb dieses Zeitraums über längere Zeit auch eine Lackiererei betrieben und reicht sein Leistungskalkül noch zur Verrichtung dieser Tätigkeit aus, kann er selbst dann auf die Tätigkeit eines selbstständigen Lackierermeisters verwiesen werden, wenn er diesen Beruf in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag nicht mehr ausgeübt hat. Eine Erwerbsunfähigkeit ist somit nicht gegeben.