§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Dabei sind Vordienstzeiten, die der gekündigte Arbeitnehmer in einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns zurückgelegt hat, zu berücksichtigen, wenn der Konzern auch nach der Aufspaltung in zahlreiche einzelne juristische Personen weiterhin als Einheit geführt wird (hier: ÖBB-Konzern).