§ 29 KVI - Die zwar aus einem zulässigen Grund, aber wegen Nichteinhaltung der im Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist zeitwidrig erfolgte Kündigung des Dienstverhältnisses eines Versicherungsangestellten ist wirksam. Auch im Fall der Einschränkung auf bestimmte Kündigungsgründe und eines somit gegebenen partiellen Kündigungsschutzes (hier: § 29 KVI) ist die zulässige, aber zeitwidrige Kündigung nicht anders zu beurteilen als im Fall eines frei kündbaren Dienstverhältnisses, sodass durch sie das Dienstverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt aufgelöst wird.