§ 145 GSVG, § 264 ASVG - So wie der OGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass - unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen-(Witwer-)pension angestrebten Zweck - die Zweijahresfrist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eines Anspruchs auf Witwen-(Witwer-)pension nicht zu kurz ist, auch wenn es dadurch zu Härtefällen kommen kann, bestehen auch die gegen einen angeblich zu langen Bemessungszeitraum geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu Recht.