§ 2 Abs 2 lit b, § 3 AuslBG - Die Tätigkeit von ausländischen Table-Tänzerinnen stellt angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Barbetrieb des Unternehmers (hier: ua Beistellung einer Wohnmöglichkeit, Beteiligung am Getränkeumsatz) eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG dar; für die Einholung der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ist der Barbetreiber selbst verantwortlich, auch wenn er die Tänzerinnen über eine Künstleragentur engagiert hat, die auch die Entlohnung an die Tänzerinnen entrichtet.