§ 2 ArbVG, § 1 Abs 4 DBO-Privatbahnen - Aufgrund der Besonderheiten eines Beschäftigungsverhältnisses als Ferialarbeiter gegenüber den „normalen“ Dienstverhältnissen - wie zB die zwangsläufig kurze Dauer, die geringere Effizienz der Arbeitsleistung, die Notwendigkeit einer Einschulung - ist es nicht unsachlich und somit zulässig, Ferialarbeiter vom Geltungsbereich eines Kollektivvertrages (hier: Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen) auszunehmen.