§ 3 Abs 1, § 5 Abs 1 und Abs 3 KommStG - Besteht die Leistung eines Vereins zur Förderung des Körpersports im Bereitstellen von Tennisplätzen, einer Sauna, von Fitnessgeräten und einer Liegewiese, dann liegt - unabhängig davon, in welchem Umfang das einzelne Mitglied von diesem Angebot Gebrauch macht - eine durch die unechten Mitgliedsbeiträge abgegoltene Leistung des Vereins im unternehmerischen Bereich vor. Somit ist der Verein kommunalsteuerpflichtig, Bemessungsgrundlage ist dabei die Summe der Arbeitslöhne seiner Dienstnehmer.