§ 3 Abs 3 KommStG - Dienen die Tätigkeiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig ihrem Hauptzweck nach der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres, indem auf dem „Übungsgelände“ für Übungszwecke ein „mitteleuropäisches Landschaftsbild“ erhalten wird, und übersteigt die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Heeresforstverwaltung Allentsteig tatsächlich nicht das aus militärischer Sicht unbedingt Erforderliche, so wäre die Tätigkeit hoheitlich und eine Kommunalsteuerpflicht somit zu verneinen.