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Entlassung wegen Nebengeschäft - Dienstfreistellung

EntlassungARD 5909/5/2008 Heft 5909 v. 4.11.2008

OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 184/07k

§ 82 lit e GewO 1859 - Ist ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt, kommt seine Entlassung wegen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch ein Nebengeschäft nicht infrage.

Hat der Arbeitnehmer aber noch während aufrechten Dienstverhältnisses einem Kunden des Arbeitgebers die Lieferung einer anderen Kaffeesorte als die vom Arbeitgeber gelieferte angeboten und und war sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Kunden klar, dass dies in Eigenregie des Arbeitnehmers erfolgen werde, ist die Annahme einer Konkurrenzierung und damit das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäfts iSd § 82 lit e GewO, zweiter Tatbestand, jedenfalls vertretbar.

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