OGH 28. 4. 2008, 8 ObA 80/07h
§ 82 lit d GewO 1859, § 133 StGB - Macht sich ein Arbeitnehmer einer Veruntreuung schuldig, berechtigt dies den Arbeitgeber nach § 82 lit d GewO 1859 zur Entlassung. Nach § 133 Abs 1 StGB liegt Veruntreuung dann vor, wenn jemand ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.