§ 82 lit d GewO 1859 - Nimmt ein Arbeiter geringe Mengen Obst und Gemüse an sich, die wegen ihrer Unverwertbarkeit nur mehr zur kostenpflichtigen Entsorgung bereitstanden, ist eine Entlassung unberechtigt, weil es sich dabei um - wirtschaftlich betrachtet - wertlose Objekte handelt, die nicht (mehr) diebstahlstauglich waren.