§ 120, § 133, § 136 ASVG - Führen bei einem Versicherten Funktionsstörungen im Bereich der Erektionsfähigkeit zu Depressionen mit Krankheitswert, sind die Kosten für entsprechende Heilmittel von der GKK zu ersetzen, wenn mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die dadurch hervorgerufenen psychischen Probleme behoben oder verbessert werden können. Führt die Behandlung mit Potenzmitteln jedoch nach 6 Monaten zu keiner Verbesserung der psychischen Symptomatik, ist die Weiterführung der Therapie medizinisch nicht mehr indiziert.