§ 48 PKG, § 1295 ABGB - Möchte ein Arbeitgeber seine direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung in eine Pensionskasse übertragen, ist er nicht nur gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zur umfassenden Aufklärung verpflichtet, sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen bereits verstorbener ehemaliger Arbeitnehmer, denen nach der Pensionsordnung eine Hinterbliebenenpension zusteht.
OGH 7. 5. 2008, 9 ObA 87/07w