§ 78 Abs 3 EStG, §§ 9, 80 BAO - Bei einer angespannten finanziellen Situation der Gesellschaft ist es Aufgabe ihres für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Vertreters (hier: Vorstandsmitglied), sich im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber der Buchhaltungsabteilung und der Hausbank der tatsächlichen Entrichtung der fälligen Abgaben zu vergewissern. Andernfalls darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung und Ausfallshaftung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen.