§ 9, § 10 Abs 3 AlVG - Hat ein Arbeitsloser, dem wegen Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für 6 Wochen gesperrt wurde, noch innerhalb der Sperrfrist ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, das über das Ende der Sperrfrist hinaus andauerte, hat das AMS den Verlust des Leistungsanspruchs wegen dieses berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd § 10 Abs 3 AlVG (teilweise) nachzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Dienstverhältnis nur knapp über 2 Wochen gedauert hat.