§ 10 Abs 7, § 15n MSchG - Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Elternteilzeit kann nur schriftlich erfolgen; eine schlüssige Auflösungsvereinbarung ist nicht zulässig.
OLG Wien 29. 5. 2008, 8 Ra 49/08x
Kündigungsschutz während Elternteilzeit
Für Arbeitnehmerinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG ausüben, ist der Kündigungsschutz nach § 10 und § 12 MSchG anzuwenden. Nach § 10 Abs 7 MSchG kann eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Bindung an die Schriftform soll die Arbeitnehmerin davor schützen, übereilt und leichtfertig in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einzuwilligen. Gleichzeitig soll die Arbeitnehmerin durch die Einhaltung der Schriftlichkeit aber auch nicht übereilt auf den Kündigungsschutz verzichten, der ihr nach dem MSchG zukommt.