BGBl II 2008/365, ausgegeben am 14. 10. 2008
Mit Verordnung des BMSK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor (APF) für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt; der APF wird zur Erhöhung der leistungsbezogenen festen Beträge herangezogen.