§ 8 Abs 2, § 14 BEinstG - Der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte nach § 8 BEinstG setzt voraus, dass die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG spätestens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1. Instanz durch einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt ist.
OLG Wien 7. 11. 2007, 8 Ra 75/07v