OLG Wien 22. 2. 2008, 9 Ra 156/07p
§ 4 Abs 1 EFZG - Gemäß § 4 Abs 1 EFZG ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes