§ 1 Abs 2, § 81 BauV - Betritt ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine fremde Baustelle, um sich in Hinblick auf eine Anbotlegung ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, wird er ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der in der Bauarbeiterschutzverordnung normierten Schutzbestimmungen verantwortlich. Ob der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt zu maßgeblichen Personen des Bauvorhabens bereits ein Vertragsverhältnis gehabt hat, ist für seine Strafbarkeit „als Arbeitgeber“ bei einem Unfall seines Arbeitnehmers (hier: Sturz von einem ungesicherten Baustellenzugang) ohne Bedeutung; die hier maßgeblichen Schutzbestimmungen der BauV richten sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Bauarbeiten durchführt, sondern auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen.