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Keine Steuerbefreiung für „Entwicklungshilfe“ in Bulgarien

Lohnsteuer und AbgabenARD 5896/9/2008 Heft 5896 v. 19.9.2008

§ 3 Abs 1 Z 11 EStG - Nimmt ein österreichischer Richter an einem EU-Projekt in Bulgarien zur Reform des bulgarischen Zivilprozessrechts teil, so können die im Rahmen des EU-Projektes bezogenen Einkünfte nicht gemäß § 3 Abs 1 Z 11 EStG steuerfrei belassen werden, weil Bulgarien im entsprechenden Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik nicht als „Entwicklungsland“ ausgewiesen ist.

VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0328

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