OLG Wien 27. 11. 2007, 10 Ra 128/07b
§ 39 AngG - Ein Dienstzeugnis hat vollständig und objektiv richtig zu sein. Es ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben, wobei mit der „Dauer“ der Arbeitsleistung grundsätzlich die rechtliche, nicht die faktische Dauer des Dienstverhältnisses gemeint ist. (Revision unzulässig)