§ 49 Abs 1 ASVG - Provisionen, die Innendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens für die außerhalb ihrer Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis durchgeführte Vermittlung von Bausparverträgen von einem Dritten bekommen (hier: von der Bausparkasse), sind als Entgelt aus dem Dienstverhältnis in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, wenn neben einem inhaltlichen Zusammenhang der Vermittlungstätigkeit mit dem Beschäftigungsverhältnis auch ein Eigeninteresse der Versicherung gegeben ist. Dieses ist im vorliegenden Fall auch im verbesserten Serviceangebot für die Bankkunden zu sehen.