§ 46, § 51 KO - Im Falle eines Konkurses ist
jener Teil der Sonderzahlungen, der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, als Konkursforderung anzusehen,jener Teil, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses fällt, als laufendes Entgelt und damit als Masseforderung, und