§ 23, § 53 Abs 6 BewG - Auch wenn durch die (wiederholte) Verschiebung der Hauptfeststellungen Grundeigentümer, deren Grundstück bspw aufgrund eines Verfalls der Wohngegend eine Wertminderung erfahren hat, unter Umständen genauso viel Grundsteuer zahlen müssen wie Eigentümer jener Grundstücke, die eine wesentliche Wertsteigerung für ihre Liegenschaft verzeichnen können, führt dies nicht dazu, dass die im Bescheid angewendeten §§ 23 und 53 Abs 6 BewG oder das von ihnen vorausgesetzte System der Einheitsbewertung schon in sich aufgrund der vorgebrachten Bedenken oder anderer Umstände verfassungswidrig wären. Die Anknüpfung an historische Einheitswerte (oder ein Vielfaches von ihnen) ist nämlich gleichheitsrechtlich nur iZm den konkreten Steuerfolgen zu beurteilen und muss daher nicht durchgängig jene Konsequenzen haben, die sich im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben haben.