§ 4 Abs 1 UrlG - Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen, vielmehr bedarf es stets einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Beginn und Ende des Urlaubs. Selbst wenn ein Arbeitnehmer der vom Arbeitgeber gepflogenen Praxis, kurzfristig einen Urlaubstag anzuordnen, wenn keine Arbeit vorhanden war, nicht widersprochen hat, kann aus diesem Stillschweigen keine Willenserklärung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, die zu einer konkludenten Urlaubsvereinbarung zwischen den Parteien führen könnte.