Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit Liechtenstein wurde Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung für Betriebsstätten erklärt.
Erlass des BMF vom 16. 4. 2008, BMF-010221/0150-IV/4/2008
Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Art 25 DBA-Liechtenstein, BGBl 1971/24, wurde seitens der liechtensteinischen Steuerverwaltung die Bereitschaft bekundet, österreichische Unternehmen, die in Liechtenstein durch Betriebsstätten tätig sind und im Betriebsstättenvermögen Anteile an liechtensteinischen Kapitalgesellschaften halten, hinsichtlich der Gewinnausschüttung auf