§ 6 Z 6 EStG - Verlegt ein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater seine Kanzlei von seinem Wohnsitz in Österreich nach Liechtenstein, so verstößt die Besteuerung des Firmenwertes nach § 6 Z 6 EStG im Zeitpunkt der Betriebsverlegung nach Liechtenstein nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EWR-Abkommens, weil es zwischen Österreich und Liechtenstein keine Amts- und Vollstreckungshilfe in Steuerangelegenheiten gibt. Zur Klärung der Frage, ob der Firmenwert (Kundenstock) aber überhaupt nach Liechtenstein verlegt worden ist und dort einer festen Einrichtung iSd Art 14 DBA-Liechtenstein zuzurechnen ist, muss die Behörde genaue Feststellungen ua darüber treffen, ob und von wo aus der Steuerberater seine in Österreich ansässigen Klienten betreut und welche Berufsbefugnisse dem österreichischen Steuerberater in Liechtenstein überhaupt zukommen.