§ 70b, § 227 ASVG - Die Erstattung von Beiträgen gemäß § 70b ASVG für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn sie wegen Abschaffung der (vorzeitigen) Alterspension nicht mehr leistungswirksam werden, sondern auch insoweit, als sie sich im Falle einer Berufsunfähigkeitspension weder auf den Grund noch auf die Höhe der Leistung auswirken.
VwGH 19. 12. 2007, 2006/08/0244