§ 105 ArbVG - Ein ordnungsgemäßes Vorverfahren zur Kündigung eines Arbeitnehmers kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ausdrücklich von der Absicht zur Kündigung des Arbeitnehmers verständigt, sondern ihm den Text des Kündigungsschreibens samt fettgedrucktem Hinweis „Mitteilung gemäß § 105 ArbVG an den BR“ und eine Rubrik für die Bestätigung der Übernahme durch den BR übersendet und der BR-Vorsitzende auf Nachfrage beim Arbeitnehmer erfährt, dass dieser noch kein Kündigungsschreiben erhalten hat.