§ 303 Abs 4 BAO - Will das Finanzamt die Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens bei einem Arbeitnehmer bzw Dritten mit Feststellungen rechtfertigen, die in einem GPLA-Prüfbericht getroffen wurden, müssen in der Bescheidbegründung jene im Zuge der GPLA festgestellten Sachverhaltselemente im Einzelnen angeführt und deren „Neu-Hervorkommen“ unter Konkretisierung, wann dies der Fall war, begründet werden. Der Verweis auf ein reines Gesetzeszitat oder einen (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Wiederaufnahmebescheides [mangels Abschlusses der Prüfung] noch gar nicht existenten) Prüfbericht kann aber keinesfalls die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens begründen.